VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 08.10.1996
8 S 2566/96
Normen:
LBOLBO BW (1995) § 5 Abs. 4, 5 S. 1, § 6 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 10;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 109
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen,

VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 08.10.1996 (8 S 2566/96) - DRsp Nr. 1997/4962

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 08.10.1996 - Aktenzeichen 8 S 2566/96

DRsp Nr. 1997/4962

»1. Aus § 11 LBO 1983/§ 10 LBO 1995 folgt nicht, daß Veränderungen der Geländeoberfläche aus anderen als den dort genannten Gesichtspunkten unzulässig sind (im Anschluß an den Beschluß des 3. Senats vom 22.8.1994 - 3 S 1789/94 - VBlBW 1994, 494). 2. Auch zulässige Veränderungen des bisherigen (natürlichen) Geländeverlaufs sind bei der Bemessung der Wandhöhe nach § 6 Abs. 4 LBO 1983/§ 5 Abs. 4 LBO 1995 nur dann zu beachten, wenn es für ihre Vornahme einen rechtfertigenden Grund gibt, etwa weil der Geländeverlauf einer sinnvollen Bebauung entgegensteht oder um den Sicherheits- und Gestaltungsanforderungen widersprechende Zustände zu vermeiden. 3. Dachteile mit einer Neigung von 45° oder weniger bleiben gemäß § 5 Abs. 5 S. 1 LBO 1995/§ 6 Abs. 4 S. 5 LBO 1983 bei der Berechnung der Abstandsflächen auch dann außer Betracht, wenn ihre seitliche Begrenzung gegenüber der übrigen Außenwand des Gebäudes zurückversetzt ist.