VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 10.11.1998
8 S 2581/98
Normen:
LBO 1983 § 39 Abs. 5; LBO 1995 § 37 Abs. 4; LBO § 37 Abs. 6; VwVfG § 60 ;
Fundstellen:
BRS 60, 471
BauR 1999, 1452

VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 10.11.1998 (8 S 2581/98) - DRsp Nr. 2000/1542

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 10.11.1998 - Aktenzeichen 8 S 2581/98

DRsp Nr. 2000/1542

»Die Geschäftsgrundlage eines gemäß § 39 Abs. 5 LBO 1983 geschlossenen Vertrags über die Ablösung notwendiger Stellplätze wird nicht dadurch berührt, daß nach § 37 Abs. 6 LBO 1995, die erst nach dem Bestandskräftigwerden der Baugenehmigung in Kraft getreten ist, die Verpflichtung zur Herstellung von notwendigen Stellplätzen von Wohnungen nicht mehr abgelöst werden kann und der Bauherr statt dessen ein Anspruch auf eine Abweichung von der Verpflichtung hat, soweit die Herstellung unmöglich oder unzumutbar ist.«

Normenkette:

LBO 1983 § 39 Abs. 5; LBO 1995 § 37 Abs. 4; LBO § 37 Abs. 6; VwVfG § 60 ;
Fundstellen
BRS 60, 471
BauR 1999, 1452