Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller zu Unrecht in vielem Umfang abgelehnt.
Die Antragsteller befürchten nach ihrem Vorbringen in erster Linie, daß die vom Landratsamt Ludwigsburg dem Beigeladenen genehmigte Gaststätte sich zu einem griechischen Spezialitätenlokal mit überörtlicher Bedeutung entwickeln könnte. Der Senat vermag der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluß, eine solche Grundstücknutzung wäre von der Baugenehmigung nicht gedeckt und könne daher gegebenenfalls bauordnungsrechtlich untersagt werden, weshalb die Antragsteller hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt würden, nicht zu folgen, da die Baugenehmigung keine diesbezügliche Einschränkung enthält und sich diese auch nicht aus sonstigen Umständen ergibt.
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