VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 16.01.1996
3 S 3417/95
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1, 2 ; BauNVO § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 ; LBOLBO BW (1983) § 59 ;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 139
Vorinstanzen:
VG Stuttgart,

VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 16.01.1996 (3 S 3417/95) - DRsp Nr. 1997/4957

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 16.01.1996 - Aktenzeichen 3 S 3417/95

DRsp Nr. 1997/4957

»Ist Gegenstand einer Baugenehmigung eine nur der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft, muß sich aus der Baugenehmigung selbst, aus dem Baugesuch oder aus sonstigen objektiven Umständen ergeben, daß die Nutzung des Grundstücks als Schank- und Speisewirtschaft in dieser Weise beschränkt ist.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1, 2 ; BauNVO § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 ; LBOLBO BW (1983) § 59 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller zu Unrecht in vielem Umfang abgelehnt.

Die Antragsteller befürchten nach ihrem Vorbringen in erster Linie, daß die vom Landratsamt Ludwigsburg dem Beigeladenen genehmigte Gaststätte sich zu einem griechischen Spezialitätenlokal mit überörtlicher Bedeutung entwickeln könnte. Der Senat vermag der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluß, eine solche Grundstücknutzung wäre von der Baugenehmigung nicht gedeckt und könne daher gegebenenfalls bauordnungsrechtlich untersagt werden, weshalb die Antragsteller hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt würden, nicht zu folgen, da die Baugenehmigung keine diesbezügliche Einschränkung enthält und sich diese auch nicht aus sonstigen Umständen ergibt.