Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
Der Senat legt das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin sachdienlich dahin aus, daß sie in erster Linie - da aus ihrer Sicht logisch vorrangig - die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bauvorbescheid beantragt, und nur, falls sie hiermit keinen Erfolg hat, hilfsweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehrt. Einen Nachteil erleidet die Antragsgegnerin durch diese Auslegung nicht; selbst wenn der Senat der von der Antragstellerin gewählten Antragsreihenfolge gefolgt wäre und dann den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bauvorbescheid in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts als unzulässig abgelehnt hätte, wäre dies ohne Einfluß auf den Kostenausspruch geblieben, da die Antragstellerin mit dem Erfolg ihres Feststellungsbegehrens der Sache nach ihr Eilrechtsschutzziel gleichwohl in vollem Umfang erreicht hätte (vgl. §
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