Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare Verfügung des Antragsgegners vom 27.12.1994 zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt wegen der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bezug, so daß es einer erneuten eingehenden Darlegung dieser Gesichtspunkte nicht bedarf (§
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