VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 25.06.1996
10 S 200/96
Normen:
BImSchG §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1, §§ 6, 15 ; BauGB § 35 ;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 176
NVwZ 1997, 1014
ZfBR 1997, 166 (Ls)
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen,

VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 25.06.1996 (10 S 200/96) - DRsp Nr. 1997/4943

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25.06.1996 - Aktenzeichen 10 S 200/96

DRsp Nr. 1997/4943

»Die Lage im Außenbereich verleiht einem dort genehmigten Wohngebäude gegenüber den Lärm- und Geruchsimmissionen aus einem Schlachthof in einem benachbarten Industriegebiet nicht die Schutzwürdigkeit, die Wohngebäuden zukommt, die in einem speziell der Wohnnutzung dienenden Baugebiet liegen.«

Normenkette:

BImSchG §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1, §§ 6, 15 ; BauGB § 35 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare Verfügung des Antragsgegners vom 27.12.1994 zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt wegen der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bezug, so daß es einer erneuten eingehenden Darlegung dieser Gesichtspunkte nicht bedarf (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).