VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.03.1996
8 S 48/96
Normen:
BauGB § 144; LBOLBO BW § 58 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 136
DVBl 1996, 686
DÖV 1996, 751
JuS 1996, 943
Vorinstanzen:
VG Stuttgart,

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.03.1996 (8 S 48/96) - DRsp Nr. 1997/4947

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1996 - Aktenzeichen 8 S 48/96

DRsp Nr. 1997/4947

»Durch das Fehlen der gemäß § 144 Abs. 1 BauGB erforderlichen sanierungsrechtlichen Genehmigung der Gemeinde ist die Baurechtsbehörde nicht an der Erteilung der Baugenehmigung gehindert (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 22.3.1995 - 8 S 2041/94 -).«

Normenkette:

BauGB § 144; LBOLBO BW § 58 Abs. 1 S. 1;

Tatbesand:

Die Kläger sind Eigentümer des Gebäudes xxgasse 5 in Esslingen. Das mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebaute Grundstück liegt im sog. Altstadtgebiet nach der Ortsbausatzung der Beklagten sowie im Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Hafenmarkt".

Am 7.2.1991 beantragten die Kläger eine Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes. Geplant ist u.a., das Erdgeschoß, in dem sich bisher ein Laden befand, sowie das Untergeschoß als Gaststätte zu nutzen, sowie in den beiden Dachgeschossen eine Wohnung einzubauen. Mit Bescheid vom 15.8.1991 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, daß ohne vorherige Sanierungsgenehmigung eine Baugenehmigung nicht erteilt werden dürfe. Einen Antrag auf eine Sanierungsgenehmigung hätten die Kläger bisher nicht gestellt. Eine solche Genehmigung könnte ihnen auch nicht erteilt werden, da das Vorhaben den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufe.