VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 06.02.1998
3 S 731/97
Normen:
BauGB § 215a; GemO BW § 18 ;
Fundstellen:
BRS 60, 44
ZfBR 1998, 324 (Ls)

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 06.02.1998 (3 S 731/97) - DRsp Nr. 1999/7201

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.1998 - Aktenzeichen 3 S 731/97

DRsp Nr. 1999/7201

»Die dem Ausschluß eines Gemeinderats wegen Befangenheit gemäß § 18 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 GemO entgegenstehende Mitgliedschaft in einem Organ eines rechtlich selbständigen Unternehmens oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als "Vertreter" der Gemeinde setzt keine Weisungsgebundenheit voraus. Ein nicht gemäß § 14 Abs. 1 SpG aus der Mitte der Hauptorgane der Gewährträger, sondern als "anderes weiteres Mitglied" in den Verwaltungsrat einer Bezirkssparkasse bestellter Gemeinderat einer Gewährträgergemeinde gehört dem Organ nicht als "Vertreter" der Gemeinde im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 3 GemO an. Die Gewährträgerversammlung einer Bezirkssparkasse ist kein Organ der Gewährträger, sondern ein unabhängiges Sparkassengremium. Die ihr obliegende Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt nicht auf Vorschlag der Gewährträgergemeinden im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 3 GemO. Ein wegen der Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats beim Satzungsbeschluß fehlerhafter Bebauungsplan ist gemäß §§ 215a Abs. 1 BauGB, 47 Abs. 5 S. 4 VwGO bis zur Behebung des Mangels für nicht wirksam zu erklären.