I.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Taubenhauses.
Mit Bau.a.ntrag vom 10.01.1992/11.01.1993 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Baugenehmigung zur Errichtung eines Taubenhauses für die Haltung vom 50 Reisebrieftauben auf dem Grundstück Flst.Nr. 6542/5, Weil der Stadt. Das mit einem Wohnhaus nebst Garage bebaute Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Waldenberg-Wirschig Zwischen Lessingstraße und B 295" der Beklagten vom 27.11.1992, der das Grundstück als allgemeines Wohngebiet ausweist. Nach den Bauvorlagen soll das Taubenhaus im nordwestlichen Grundstücksbereich in Holzbauweise mit einer Grundfläche von 6,0 m auf 3,10 m und einer Firsthöhe von 2,80 m errichtet werden. Die Außenwände sollen schalldicht isoliert werden.
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