VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.1998
5 S 989/96
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3 Abs. 1; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BRS 60 Nr. 65
ZfBR 1999, 231
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 12.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1080/94

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.1998 (5 S 989/96) - DRsp Nr. 2009/19235

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.1998 - Aktenzeichen 5 S 989/96

DRsp Nr. 2009/19235

([Un-] Zulässigkeit eines Taubenhauses im reinen Wohngebiet) »Zur Zulässigkeit der Errichtung eines Taubenhauses für 50 Reisebrieftauben in einem reinen Wohngebiet (hier verneint).«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3 Abs. 1; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Taubenhauses.

Mit Bau.a.ntrag vom 10.01.1992/11.01.1993 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Baugenehmigung zur Errichtung eines Taubenhauses für die Haltung vom 50 Reisebrieftauben auf dem Grundstück Flst.Nr. 6542/5, Weil der Stadt. Das mit einem Wohnhaus nebst Garage bebaute Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Waldenberg-Wirschig Zwischen Lessingstraße und B 295" der Beklagten vom 27.11.1992, der das Grundstück als allgemeines Wohngebiet ausweist. Nach den Bauvorlagen soll das Taubenhaus im nordwestlichen Grundstücksbereich in Holzbauweise mit einer Grundfläche von 6,0 m auf 3,10 m und einer Firsthöhe von 2,80 m errichtet werden. Die Außenwände sollen schalldicht isoliert werden.