Tatbesand:
Die Kläger sind Eigentümer einer von zwei Eigentumswohnungen in dem auf dem Grundstück Flst. Nr. 4748 (xx) der Gemarkung Graben-Neudorf errichteten Wohngebäude. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Mitte-Ost II" der Gemeinde Graben-Neudorf aus dem Jahre 1989, der für das hier festgesetzte reine Wohngebiet den Einschrieb "Einzelhäuser" und unter Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen die Bestimmung enthält: "Bauweise (§ 22 BauNVO) siehe Einschrieb im Plan. Offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO. Die Flächen, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser und nur Hausgruppen zulässig sind, wurden im Plan festgelegt."
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