VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 25.06.1996
5 S 2572/95
Normen:
BauNVO BauNVO (1986) § 22 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 77
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe,

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 25.06.1996 (5 S 2572/95) - DRsp Nr. 1997/4952

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.1996 - Aktenzeichen 5 S 2572/95

DRsp Nr. 1997/4952

»1. Zum Wesen des Doppelhauses gehört es nicht, daß es auf zwei (aneinandergrenzenden) Grundstücken steht. 2. Die für die Annahme eines Doppelhauses erforderliche funktionale Selbständigkeit wird nicht durch die Existenz eines gemeinsam genutzten, baulich völlig untergeordneten Versorgungs- und Installationsraums aufgehoben.«

Normenkette:

BauNVO BauNVO (1986) § 22 Abs. 2 S. 1;

Tatbesand:

Die Kläger sind Eigentümer einer von zwei Eigentumswohnungen in dem auf dem Grundstück Flst. Nr. 4748 (xx) der Gemarkung Graben-Neudorf errichteten Wohngebäude. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Mitte-Ost II" der Gemeinde Graben-Neudorf aus dem Jahre 1989, der für das hier festgesetzte reine Wohngebiet den Einschrieb "Einzelhäuser" und unter Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen die Bestimmung enthält: "Bauweise (§ 22 BauNVO) siehe Einschrieb im Plan. Offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO. Die Flächen, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser und nur Hausgruppen zulässig sind, wurden im Plan festgelegt."