Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 2117 im Gewann "Gschleif" auf der Gemarkung Reutlingen-Gönningen. Das im Geltungsbereich der am 1.9.1992 in Kraft getretenen Verordnung des Landratsamts Reutlingen über das Landschaftsschutzgebiet "Unter Lauherrn" gelegene Grundstück ist mit einem 1964 mit Zustimmung des Landratsamts Reutlingen als Untere Naturschutzbehörde errichteten Geräteschuppen bebaut.
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