VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 29.02.1996
8 S 3371/95
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; LBOLBO BW § 65 S. 1;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 210
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen,

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 29.02.1996 (8 S 3371/95) - DRsp Nr. 1997/4960

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.02.1996 - Aktenzeichen 8 S 3371/95

DRsp Nr. 1997/4960

»Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Baurechtsbehörde vor dem Erlaß einer Abbruchsanordnung nicht von sich aus der Frage nachgeht, ob in dem betreffenden Gebiet weitere ungenehmigte bauliche Anlagen errichtet oder an vorhandenen genehmigten oder bestandsgeschützten Anlagen ungenehmigte bauliche Änderungen vorgenommen worden sind, wenn sie dafür keine konkreten Hinweise hat.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; LBOLBO BW § 65 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 2117 im Gewann "Gschleif" auf der Gemarkung Reutlingen-Gönningen. Das im Geltungsbereich der am 1.9.1992 in Kraft getretenen Verordnung des Landratsamts Reutlingen über das Landschaftsschutzgebiet "Unter Lauherrn" gelegene Grundstück ist mit einem 1964 mit Zustimmung des Landratsamts Reutlingen als Untere Naturschutzbehörde errichteten Geräteschuppen bebaut.