VG Freiburg, vom 21.10.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 87/81
VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 29.09.1982 (3 S 71/82) - DRsp Nr. 2009/19131
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.1982 - Aktenzeichen 3 S 71/82
DRsp Nr. 2009/19131
([Un-] Zulässigkeit eines gewerblichen Abstell- und Waschplatzes für LKWs im allgemeinen Wohngebiet; Keine "Saldierung" von Emissionen einer Alt- mit denjenigen einer Neuanlage; Nutzungsuntersagung trotz Entwässerungsgenehmigung)»1. Ein gewerblicher Abstellplatz und Waschplatz für Lastkraftwagen ist in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig.2. Der (rücksichtnahmepflichtige) Bauherr kann Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen, die ein früheres Vorhaben an der gleichen Stelle des jetzigen Vorhabens erzeugt hat, den (rücksichtnahmebegünstigten) Bewohnern der unmittelbaren Nachbarschaft nicht gleichsam saldierend in Rechnung stellen, wenn der Bestandsschutz des früheren Vorhabens erloschen ist.
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