VGH Bayern - Beschluß vom 01.03.1996
2 CS 95.981
Normen:
BayBO Art. 8a ; BayNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1; VwGO § 80 Abs. 5 ;
Fundstellen:
GewArch 1997, 36
Vorinstanzen:
VG München,

VGH Bayern - Beschluß vom 01.03.1996 (2 CS 95.981) - DRsp Nr. 1997/6488

VGH Bayern, Beschluß vom 01.03.1996 - Aktenzeichen 2 CS 95.981

DRsp Nr. 1997/6488

a) Nutzungsuntersagung für ungenehmigte Wohnnutzung im Gewerbegebiet. b) Genehmigungsfähigkeit für Betriebsinhaberwohnung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) nicht offenkundig. c) Grundsätzliches öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagung der ohne Genehmigung aufgenommenen Nutzung.

Normenkette:

BayBO Art. 8a ; BayNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1; VwGO § 80 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller erhielt mit Bescheid vom 20. Januar 1992 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Lager- und Bürogebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 507/6 der Gemarkung G (N straße). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9 "Gewerbegebiet G" vom 11. Februar 1986, der je Grundstück eine Betriebswohnung mit maximal 125 m² Wohnfläche zuläßt (Festsetzung A 2 d).

Die am 23. März bzw. 23. Juni 1992 eingereichten Tekturpläne, denen die Gemeinde B ihr Einvernehmen versagte, sahen u.a. den Einbau einer Dachwohnung in der östlichen Hälfte des Gebäudes vor. Am 2. Juli 1992 änderte der Antragsteller die Tekturplanung dahin ab, daß die Wohnung im Dachgeschoß zunächst ausgeklammert werden sollte.