I. Die Beigeladene hat in Regensburg einen Betrieb zur Produktion von Stahlmasten. Die Antragsgegnerin erteilte ihr mit Bescheid vom 9. Februar 1993 die Genehmigung zum Abbruch einer im rückwärtigen Teil des Betriebsgrundstücks (Fl.Nrn. und /3 der Gemarkung R, D Straße) gelegenen Mehrzweckhalle sowie zur Verlängerung einer Kranbahn und mit weiterem Bescheid vom 10. Februar 1993 unter einer Reihe von Auflagen, insbesondere zum Lärmschutz, die Genehmigung zur Erweiterung der Produktions- und Lagerhallen im rückwärtigen (nördlichen) Teil des Betriebsgeländes.
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