VGH Bayern - Beschluß vom 03.02.1997
2 CS 96.3563
Normen:
BayBO Art. 78 Abs. 2 Satz 4, 6; VwGO § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1998, 487
Vorinstanzen:
VG Regensburg,

VGH Bayern - Beschluß vom 03.02.1997 (2 CS 96.3563) - DRsp Nr. 1997/6497

VGH Bayern, Beschluß vom 03.02.1997 - Aktenzeichen 2 CS 96.3563

DRsp Nr. 1997/6497

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen gem. Art. 78 Abs. 2 Satz 4 BayBO die Zustellung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. 2. An einem Baugenehmigungsverfahren für einen metallverarbeitenden Betrieb sind alle Nachbarn "im gleichen Interesse" beteiligt, die potentiell von den vom Betrieb ausgehenden Emissionen betroffen werden. 3. Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung entfällt nicht dadurch, daß einzelne Nachbarn anwaltschaftlich vertreten sind. 4. Die von der öffentlichen Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßwirkung wird verfehlt, wenn nicht deutlich wird, ob es sich um eine neue, selbständige Baugenehmigung oder um eine Tekturgenehmigung handelt.

Normenkette:

BayBO Art. 78 Abs. 2 Satz 4, 6; VwGO § 80 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beigeladene hat in Regensburg einen Betrieb zur Produktion von Stahlmasten. Die Antragsgegnerin erteilte ihr mit Bescheid vom 9. Februar 1993 die Genehmigung zum Abbruch einer im rückwärtigen Teil des Betriebsgrundstücks (Fl.Nrn. und /3 der Gemarkung R, D Straße) gelegenen Mehrzweckhalle sowie zur Verlängerung einer Kranbahn und mit weiterem Bescheid vom 10. Februar 1993 unter einer Reihe von Auflagen, insbesondere zum Lärmschutz, die Genehmigung zur Erweiterung der Produktions- und Lagerhallen im rückwärtigen (nördlichen) Teil des Betriebsgeländes.