VGH Bayern - Beschluß vom 04.03.1996
2 CS 95.2580
Normen:
BayBO Art. 7 Abs. 4 S. 1, Art. 10 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 116
BauR 1996, 834
Vorinstanzen:
VG Regensburg,

VGH Bayern - Beschluß vom 04.03.1996 (2 CS 95.2580) - DRsp Nr. 1997/6471

VGH Bayern, Beschluß vom 04.03.1996 - Aktenzeichen 2 CS 95.2580

DRsp Nr. 1997/6471

»1. Unzulässigkeit einer Grenzgarage, deren Nebenräume (Keller und Dachraum) der Garagennutzung nicht hinreichend funktional zugeordnet sind 2. Maßnahmen nach Art. 10 BayBO (Veränderung der Höhenlage des Grundstücks und Festsetzung der Höhenlage des Bauwerks) dürfen nicht zur Umgehung der Abstandsvorschriften mißbraucht werden.«

Normenkette:

BayBO Art. 7 Abs. 4 S. 1, Art. 10 Abs. 1, 2;

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einer Doppelhaushälfte und einer Grenzgarage bebauten Grundstücks Fl.Nr. der Gemarkung S. Er wendet sich gegen die Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung, welche dem Beigeladenen für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Grenzgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. erteilt wurde.

Gegen die am 20. September 1993 erteilte Baugenehmigung legte der Antragsteller bezüglich der Grenzgarage Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.