I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einer Doppelhaushälfte und einer Grenzgarage bebauten Grundstücks Fl.Nr. der Gemarkung S. Er wendet sich gegen die Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung, welche dem Beigeladenen für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Grenzgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. erteilt wurde.
Gegen die am 20. September 1993 erteilte Baugenehmigung legte der Antragsteller bezüglich der Grenzgarage Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
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