I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Anordnung des Landratsamts N. (Bescheid vom 5. Dezember 1994), mit der ihm die Nutzung bestimmter Teilflächen, bestehend aus den Grundstücken Fl.Nrn. 90 und 87 (teilweise) der Gemarkung T zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bis zur Entscheidung über einen einzureichenden Bauantrag untersagt sowie die Absperrung und Sicherung der Flächen gegen unbefugte Parkplatznutzung unter Zwangsgeldandrohung aufgegeben wurde.
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