VGH Bayern - Beschluß vom 11.03.1997
2 CS 96.4302
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 127 ;
Vorinstanzen:
VG München,

VGH Bayern - Beschluß vom 11.03.1997 (2 CS 96.4302) - DRsp Nr. 1997/6499

VGH Bayern, Beschluß vom 11.03.1997 - Aktenzeichen 2 CS 96.4302

DRsp Nr. 1997/6499

a) Feststellung der aufschiebenden Wirkung von Nachbarwidersprüchen. b) Abgrenzung getrennter Bauvorhaben. c) Unzulässige Anschlußbeschwerde bei unterschiedlichem Streitgegenstand.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 127 ;

Gründe:

I. Der beigeladene F club hat auf dem in Erbpacht gehaltenen Areal östlich der 25 m breiten S Straße in M-G seinen Sitz und unterhält dort umfangreiche Sportanlagen mit u.a. Trainingszentrum, Verwaltungsgebäude und Vereinsgaststätte. Der für das Sportgelände geltende Bebauungsplan 548 weist das Gelände als Grünfläche mit besonderer Nutzung Sportplatz aus und setzt Bauräume für sportbegleitende Gebäude fest.

Das zweigeschossige, mit einem Flachdach versehene Verwaltungsgebäude (S Straße 51) ist ca. 50 m lang und ca. 13,35 m breit und ca. 8 m hoch. Es liegt mit seiner Längsseite an der S Straße und hält zu dieser einen Abstand von ca. 10 m ein. Südlich daran schließt sich das ebenfalls zweigeschossige Gaststättengebäude (S Straße 53) von 24,17 m Länge und 20,30 m Breite an, das in seinem Erdgeschoß die Vereinsgaststätte beherbergt. Im Obergeschoß befinden sich Nebenräume und eine Wohnung.