VGH Bayern - Beschluß vom 14.04.1997
2 B 93.2016
Normen:
BayVwZVG Art. 37 Abs. 2 Satz 2, Art. 31 Abs. 2 Satz 4;
Vorinstanzen:
VG München,

VGH Bayern - Beschluß vom 14.04.1997 (2 B 93.2016) - DRsp Nr. 1997/6479

VGH Bayern, Beschluß vom 14.04.1997 - Aktenzeichen 2 B 93.2016

DRsp Nr. 1997/6479

a) Androhung eines erneuten Zwangsgeldes bei nur teilweiser Erfüllung der zugrundeliegenden Verpflichtung. b) Maßgeblichkeit des verbleibenden wirtschaftlichen Interesses.

Normenkette:

BayVwZVG Art. 37 Abs. 2 Satz 2, Art. 31 Abs. 2 Satz 4;

Gründe:

I. Die Beklagte hat dem Kläger mit bestandskräftig gewordener Verfügung vom 12. Juli 1968 aufgegeben, die auf dem Grundstück F straße in -F stehende Behelfsgaststätte (mit Kiosk) und die rückwärtige Abortanlage einschließlich Tankraum spätestens zwei Monate nach Unanfechtbarkeit der Verfügung zu beseitigen. Für den Fall der nicht fristgerechten Beseitigung wurde ein Zwangsgeld von 1.000 DM (Behelfsgaststätte) und 300 DM (Abortanlage mit Tankraum) angedroht. Die Beklagte setzte den Vollzug aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 16. November 1978 zunächst bis Ende 1983 und mit Schreiben vom 27. Oktober 1983 für weitere fünf Jahre aus. Mit Schreiben vom 1. Juni 1990 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, daß eine weitere Verzögerung bei der Herstellung rechtmäßiger Zustände nicht mehr vertretbar sei und forderte ihn zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen zur umgehenden Beseitigung auf.