VGH Bayern - Beschluß vom 18.02.1998
20 ZB 98.121
Normen:
BauGB § 35 Abs. 4 Nr. 2 ; BayBO Art. 72 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 60, 512
BauR 1998, 769

VGH Bayern - Beschluß vom 18.02.1998 (20 ZB 98.121) - DRsp Nr. 1998/17519

VGH Bayern, Beschluß vom 18.02.1998 - Aktenzeichen 20 ZB 98.121

DRsp Nr. 1998/17519

»Zu den Rechtsfolgen einer Baugenehmigung, die (unzulässigerweise) nur einen unselbständigen Teil eines sonst nicht genehmigten Gebäudes betrifft.« Grundsätzlich legalisiert eine Teilgenehmigung ein bis dahin ungenehmigtes Vorhaben nicht im ganzen. Anders verhält es sich jedoch, jedoch, wenn bei der fraglichen Genehmigung die Genehmigung des Gesamtgebäudes nicht nur irrtümlich vorausgesetzt wurde, sondern wenn deren Voraussetzungen nochmals überprüft werden mußten und bejaht wurden.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 4 Nr. 2 ; BayBO Art. 72 Abs. 1 ;
Fundstellen
BRS 60, 512
BauR 1998, 769