BayBO 1982 Art. 75 Abs. 1 S. 3; BayVwVfG Art. 31 Abs. 7 S. 2, Art. 32 ;
Fundstellen:
BRS 62, 710
BauR 1999, 1445
VGH Bayern - Beschluß vom 19.05.1999 (1 B 97.1548) - DRsp Nr. 2000/1568
VGH Bayern, Beschluß vom 19.05.1999 - Aktenzeichen 1 B 97.1548
DRsp Nr. 2000/1568
»1. Versäumt der Bauherr die Antragsfrist für die nochmalige Verlängerung eines bereits verlängerten Vorbescheids, kann ihm wegen der Versäumung Nachsicht gemäß Art. 31 Abs. 7 S. 2 BayVwVfG gewährt werden.2. Das der Behörde durch Art. 31 Abs. 7BayVwVfG eingeräumte Ermessen bei der Nachsichtgewährung wegen Versäumung einer behördlichen Frist verdichtet sich zu einer gebundenen Entscheidung, wenn Verhältnisse vorliegen, die bei Versäumung einer gesetzlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32BayVwVfG rechtfertigen würden.«
Normenkette:
BayBO 1982 Art. 75 Abs. 1 S. 3; BayVwVfG Art. 31 Abs. 7 S. 2, Art. 32 ;