VGH Bayern - Beschluß vom 20.05.1996
2 CS 69.1175
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 818

VGH Bayern - Beschluß vom 20.05.1996 (2 CS 69.1175) - DRsp Nr. 1997/7324

VGH Bayern, Beschluß vom 20.05.1996 - Aktenzeichen 2 CS 69.1175

DRsp Nr. 1997/7324

In einem allgemeinen Wohngebiet ist die Errichtung einer DRK-Rettungswache zulässig. Soweit Notfalleinsätze unter Einsatz von Sondersignalen wahrscheinlich sind, muß dies als sozialadäquat hingenommen werden.

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die vom Landratsamt S angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der dem Beigeladenen mit Bescheid vom 11. November 1995 erteilten Baugenehmigung für den Neubau eines Rotkreuzhauses mit Rettungswache auf dem Grundstück FlNr. 531 der Gemarkung N. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Z", der dort ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.