VGH Bayern - Beschluß vom 20.05.1996
2 CS 96.1175
Normen:
BauNVO §§ 4, 15 ;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 60
Vorinstanzen:
VG Regensburg,

VGH Bayern - Beschluß vom 20.05.1996 (2 CS 96.1175) - DRsp Nr. 1997/6472

VGH Bayern, Beschluß vom 20.05.1996 - Aktenzeichen 2 CS 96.1175

DRsp Nr. 1997/6472

1. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines "Rotkreuzhauses mit Rettungswache" in einem allgemeinen Wohngebiet 2. Zu den Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme für eine derartige Anlage

Normenkette:

BauNVO §§ 4, 15 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die vom Landratsamt S - angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der dem Beigeladenen mit Bescheid vom 11. November 1995 erteilten Baugenehmigung für den Neubau eines Rotkreuzhauses mit Rettungswache auf dem Grundstück FlNr. 531 der Gemarkung N. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Z", der dort ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.