I. Die Kläger wenden sich gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 20. April 1994 erteilte Baugenehmigung für einen Lehrbienenstand auf dem Grundstück Fl.Nr. /11 der Gemarkung D, das im Außenbereich liegt. Das Grundstück steht im Eigentum der Beklagten, die es als Baumschule nutzt und eine Teilfläche von ca. 500 m² dem Beigeladenen zur Nutzung als Lehrbienenstand überlassen hat. Die wegemäßige Erschließung erfolgt über einen etwa 500 m langen Stichweg, der von der weiter südlich verlaufenden S straße abzweigt. Der Weg ist nicht als öffentliche Straße gewidmet. Eine mit Stadtratsbeschluß vom 10. April 1986 angeordnete Widmung zum öffentlichen Feld- und Waldweg wurde infolge eines Widerspruchs der Anlieger durch Verfügung vom 20. November 1986 wieder aufgehoben. Der Stichweg steht abschnittweise im Eigentum der Kläger, die dort Grundbesitz haben. Die Beklagte nimmt für die Bewirtschaftung der Baumschule für sich ein Notwegrecht in Anspruch.
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