VGH Bayern - Beschluß vom 25.08.1997
2 ZB 97.00681
Normen:
BauGB §§ 30, 34 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 25 ; BauNVO §§ 6, 15 ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-5; VwGO § 124 a Abs. 1 S. 4; VwGO § 166 ; ZPO §§ 114 ff.;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 66
NVwZ-RR 1999, 226
Vorinstanzen:
RO 14 K 96.02064,

VGH Bayern - Beschluß vom 25.08.1997 (2 ZB 97.00681) - DRsp Nr. 1998/17421

VGH Bayern, Beschluß vom 25.08.1997 - Aktenzeichen 2 ZB 97.00681

DRsp Nr. 1998/17421

»1. Eine Schnellgaststätte (Fast-Food-Restaurant) mit Autoschalter ist in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO als Schank- und Speisewirtschaft allgemein zulässig. 2. Ob nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans (hier: über die Art der baulichen Nutzung) ausnahmsweise auch Grundstückseigentümern außerhalb des Plangebiets zugute kommen sollen, ist anhand des Inhalts und der Begründung der einzelnen Festsetzungen zu untersuchen. Enthält ein Bebauungsplan, der ein Mischgebiet ausweist, keinerlei Festsetzungen zur örtlichen Verteilung der in einem solchen Gebiet gebotenen Durchmischung von Wohnnutzung und das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben, vermittelt das Umkippen des Mischgebiets in ein Gewerbegebiet der benachbarten, außerhalb des Plangebiets gelegenen Wohnbebauung keinen Nachbarschutz. Ihr steht somit Nachbarrechtsschutz lediglich nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zu. 3. Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Bepflanzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB bezwecken im allgemeinen nicht den Schutz des Nachbarn.«

Normenkette:

BauGB §§ 30, 34 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 25 ; BauNVO §§ 6, 15 ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-5; VwGO § 124 a Abs. 1 S. 4; VwGO § 166 ; ZPO §§ 114 ff.;

Gründe:

I.