VGH Bayern - Beschluß vom 26.06.1997
2 ZS 97.905
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Nr. 1 ; BauNVO § 3 ; VwGO § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 59
Vorinstanzen:
VG München,

VGH Bayern - Beschluß vom 26.06.1997 (2 ZS 97.905) - DRsp Nr. 1997/6500

VGH Bayern, Beschluß vom 26.06.1997 - Aktenzeichen 2 ZS 97.905

DRsp Nr. 1997/6500

a) Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Generalkonsulats in einem reinen Wohngebiet. b) Zu den Voraussetzungen einer Befreiung für ein derartiges Gebäude nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Nr. 1 ; BauNVO § 3 ; VwGO § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 ;

Sachverhalt:

Die ASt. wendet sich gegen die Errichtung eines Generalkonsulats auf ihrem Nachbargrundstück durch den Beigeladenen. Das dreigeschossige Vorhaben sieht im Erdgeschoß die Konsulatsräume und in den beiden Obergeschossen im wesentlichen Wohnungen für den Konsul und den Vizekonsul vor. Wegen der Konsulatnutzung erteilte die AG. in der Baugenehmigung eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB und § 3 BauNVO; sie ging davon aus, daß das Vorhaben überwiegend Wohnzwecken diene und die Befreiung bei dem gegebenen faktischen reinen Wohngebiet auch mit den nachbarrechtlichen Belangen vereinbar sei. Den Antrag der ASt., die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Ihr Antrag auf Zulassung der Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 VwGO) liegen nicht vor.