Die ASt. wendet sich gegen die Errichtung eines Generalkonsulats auf ihrem Nachbargrundstück durch den Beigeladenen. Das dreigeschossige Vorhaben sieht im Erdgeschoß die Konsulatsräume und in den beiden Obergeschossen im wesentlichen Wohnungen für den Konsul und den Vizekonsul vor. Wegen der Konsulatnutzung erteilte die AG. in der Baugenehmigung eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB und § 3 BauNVO; sie ging davon aus, daß das Vorhaben überwiegend Wohnzwecken diene und die Befreiung bei dem gegebenen faktischen reinen Wohngebiet auch mit den nachbarrechtlichen Belangen vereinbar sei. Den Antrag der ASt., die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Ihr Antrag auf Zulassung der Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§
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