VGH Bayern - Beschluß vom 28.07.1999 (NE 99.813) - DRsp Nr. 2000/1566
VGH Bayern, Beschluß vom 28.07.1999 - Aktenzeichen NE 99.813
DRsp Nr. 2000/1566
»1. Soll ein Bauvorhaben im Freistellungsverfahren (Art. 64BayBO) errichtet werden, hat der betroffene Grundstücksnachbar grundsätzlich die Möglichkeit, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6VwGO die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans zu beantragen. Er kann zumindest dann nicht auf den Individualrechtsschutz nach § 123VwGO verwiesen werden, wenn der angegriffene Bebauungsplan nur einen engen räumlichen Bereich erfaßt.2. Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 47 Abs. 6VwGO ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags abzustellen.«