VGH Bayern - Beschluß vom 28.07.1999
NE 99.813
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 1275

VGH Bayern - Beschluß vom 28.07.1999 (NE 99.813) - DRsp Nr. 2000/1566

VGH Bayern, Beschluß vom 28.07.1999 - Aktenzeichen NE 99.813

DRsp Nr. 2000/1566

»1. Soll ein Bauvorhaben im Freistellungsverfahren (Art. 64 BayBO) errichtet werden, hat der betroffene Grundstücksnachbar grundsätzlich die Möglichkeit, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans zu beantragen. Er kann zumindest dann nicht auf den Individualrechtsschutz nach § 123 VwGO verwiesen werden, wenn der angegriffene Bebauungsplan nur einen engen räumlichen Bereich erfaßt. 2. Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags abzustellen.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6 ;
Fundstellen
BauR 1999, 1275