I. Die Antragsteller sind Eigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) der Wohnanlage R straße, zu der das mit einem sechsstöckigen Wohngebäude bebaute Grundstück Fl.Nr. und das südöstlich daran anschließende Grundstück Fl.Nr. der Gemarkung S gehören. Sie wenden sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung vom 14. Mai 1996 für die Errichtung eines Wohngebäudes () auf dem östlich an das Grundstück Fl.Nr. und nördlich an das Grundstück Fl.Nr. angrenzende Grundstück Fl.Nr. (F straße). Dieses im Mittel ca. 100 m lange und ca. 20 m breite Grundstück erstreckt sich von der F straße nach Westen bis hin zur rückwärtigen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. . Es soll insgesamt mit drei Wohngebäuden bebaut werden (Haus im Osten an der F straße, Haus in der Mitte des Grundstücks und das streitgegenständliche Haus im Westen des Grundstücks).
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