VGH Bayern - Beschluß vom 30.09.1996
2 CS 96.2433
Normen:
BayBO Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Art. 77 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG München,

VGH Bayern - Beschluß vom 30.09.1996 (2 CS 96.2433) - DRsp Nr. 1997/6494

VGH Bayern, Beschluß vom 30.09.1996 - Aktenzeichen 2 CS 96.2433

DRsp Nr. 1997/6494

a) Zum Umfang der nachbarschützenden Wirkung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO (Einhaltung der halben Abstandsflächentiefe vor einer "dritten" Außenwand). b) Keine Möglichkeit, durch eine Abweichung bezüglich einer "dritten" Außenwand die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des 16-m-Privilegs zu schaffen.

Normenkette:

BayBO Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Art. 77 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller sind Eigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) der Wohnanlage R straße, zu der das mit einem sechsstöckigen Wohngebäude bebaute Grundstück Fl.Nr. und das südöstlich daran anschließende Grundstück Fl.Nr. der Gemarkung S gehören. Sie wenden sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung vom 14. Mai 1996 für die Errichtung eines Wohngebäudes () auf dem östlich an das Grundstück Fl.Nr. und nördlich an das Grundstück Fl.Nr. angrenzende Grundstück Fl.Nr. (F straße). Dieses im Mittel ca. 100 m lange und ca. 20 m breite Grundstück erstreckt sich von der F straße nach Westen bis hin zur rückwärtigen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. . Es soll insgesamt mit drei Wohngebäuden bebaut werden (Haus im Osten an der F straße, Haus in der Mitte des Grundstücks und das streitgegenständliche Haus im Westen des Grundstücks).