VGH Bayern - Urteil vom 03.05.1999 (1 N 98.1024) - DRsp Nr. 2000/1569
VGH Bayern, Urteil vom 03.05.1999 - Aktenzeichen 1 N 98.1024
DRsp Nr. 2000/1569
»Entscheidet sich der Plangeber für einen geringen Konkretisierungsgrad der Planung etwa deshalb, um sich beim Planvollzug viele Möglichkeiten offenzuhalten, so muß er bei der Abwägung die gesamte Brandbreite der auf ihrer Grundlage möglichen Nutzungen in den Blick nehmen und - vorausgehend - das hierfür notwendige Abwägungsmaterial ermitteln.«