VGH Bayern - Urteil vom 09.08.1994
20 B 92.3893
Normen:
BauGB § 6 Abs. 4 ;
Fundstellen:
ZfBR 1995, 111

VGH Bayern - Urteil vom 09.08.1994 (20 B 92.3893) - DRsp Nr. 1997/7325

VGH Bayern, Urteil vom 09.08.1994 - Aktenzeichen 20 B 92.3893

DRsp Nr. 1997/7325

»Die Genehmigungsfrist gem. § 6 Abs. 4 S. 1 BauGB beginnt mit Eingang des Genehmigungsantrags bei der höheren Verwaltungsbehörde zu laufen, auch wenn dieser über die Landratsämter vorzulegen ist.«

Normenkette:

BauGB § 6 Abs. 4 ;

Gründe:

Im Jahre 1982 stellte die Klägerin einen Flächennutzungsplan auf und beantragte unter dem 29. Juli 1982 dessen Genehmigung. Der Flächennutzungsplan enthielt u.a. auch das sogenannte "Baugebiet am S ....", das als allgemeines Wohngebiet dargestellt werden sollte. Mit Bescheid vom 29. November1982 genehmigte die Regierung von Oberbayern den Flächennutzungsplan unter bestimmten Einschränkungen, die u.a. das obengenannte Baugebiet betrafen. Die Ausweisung als Wohnbaufläche wurde abgelehnt, da die geplante Bebauung das Orts- und Landschaftsbild und die natürliche Eigenart der Flußauenlandschaft schwerwiegend beeinträchtigen würde. Sie würde den historisch und denkmalpflegerisch schützenswerten Freiraum zwischen Ortszentrum mit dominierender Kirche und einzigartigem Wasserschloß empfindlich stören. Zudem sei eine Bebauung auch wasserwirtschaftlich nicht vertretbar, da das Grundstück im Überschwemmungsgebiet der ... und des ... liege.