VGH Bayern - Urteil vom 09.10.1996
2 B 93.1596
Normen:
BauGB 34 Abs. 2 ; BauNVO § 5 ;
Vorinstanzen:
VG Regensburg,

VGH Bayern - Urteil vom 09.10.1996 (2 B 93.1596) - DRsp Nr. 1997/6478

VGH Bayern, Urteil vom 09.10.1996 - Aktenzeichen 2 B 93.1596

DRsp Nr. 1997/6478

a) Nachbarklage gegen Schweinestall mit Dunglege im Dorfgebiet. b) Keine für ein Dorfgebiet unzumutbare Geruchtsbelästigung.

Normenkette:

BauGB 34 Abs. 2 ; BauNVO § 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich als Inhaberin eines dinglichen Wohnrechts an den mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstück FlNr. 70 der Gemarkung K gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Schweinestalls mit Dunglege auf dem Grundstück FlNr. Der Beigeladene hält dort in zwei Ställen Rinder und Schweine. Zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung durch den vom Senat beauftragten Sachverständigen am 27. Februar 1996 waren 7 Milchkühe mit Nachzucht, 7 Zuchtsauen, ein Eber, 11 Jungsauen und 10 Absatzferkel vorhanden. Zur Erweiterung der Sauenhaltung beabsichtigt er, im nordöstlichen Grundstücksbereich ein neues Stallgebäude und eine Dunglege zu errichten. Das Grundstück der Klägerin liegt weiter östlich jenseits der Dorfstraße; die darauf stehenden Wohngebäude haben zur nordöstlichen Ecke des geplanten Stallgebäudes einen Abstand von ca 17 m (altes Wohnhaus) und ca 22 m (neues Wohnhaus).