VGH Bayern - Urteil vom 09.12.1997
2 B 94.1245
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 ; BauGB § 35 Abs. 2, 3 ; BauGB § 201 ; BayBO Art. 63 Abs.1 Nr. 1 lit. c (1998);
Vorinstanzen:
RO 8 K 92.2447,

VGH Bayern - Urteil vom 09.12.1997 (2 B 94.1245) - DRsp Nr. 1998/17424

VGH Bayern, Urteil vom 09.12.1997 - Aktenzeichen 2 B 94.1245

DRsp Nr. 1998/17424

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 ; BauGB § 35 Abs. 2, 3 ; BauGB § 201 ; BayBO Art. 63 Abs.1 Nr. 1 lit. c (1998);

Tatbestand:

Der Kläger bewirtschaftet im Nebenerwerb zwei insgesamt ca. 7 ha große Fischteiche auf im Außenbereich gelegenen Grundstücken im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Im Januar 1983 beantragte er die Baugenehmigung für eine hölzerne Fischerhütte mit Satteldach (Firsthöhe 3,55 m) auf dem zwischen den beiden Teichen gelegenen Grundstück Fl.Nr. der Gemarkung S zur Lagerung von Fischfutter und Geräten. Die Hütte soll nach den eingereichten Plänen 4,20 m lang und 3,80 m breit und mit einem seitlichen Dachüberstand von 0,40 m versehen sein. In der dem Teich zugewandten Vorderseite ist eine Eingangstür vorgesehen. Die übrigen Wände sollen jeweils ein Fenster erhalten.

Der Fachberater für Fischerei des Bezirks O hat die Hütte aufgrund der vorgesehenen fischereilichen Nutzung für notwendig und als nicht zu groß bemessen erachtet (Stellungnahme vom 15.9.1983).