VGH Bayern - Urteil vom 11.04.1994 (2 B 92.3865) - DRsp Nr. 1997/6469
VGH Bayern, Urteil vom 11.04.1994 - Aktenzeichen 2 B 92.3865
DRsp Nr. 1997/6469
»Ein Bauvorhaben ist nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2BayBO zulässig, wenn die erschließende Straße zwar keine öffentliche im Sinne des Straßen- und Wegerechts ist, ihr Bestand für die Anlieger aber gleichwohl gesichert ist, weil die Straßenfläche im Eigentum der Gemeinde steht und die Gemeinde durch die Genehmigung von Bauten an der Straße zur Erschließung verpflichtet ist.«
Normenkette:
BayBO Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 ;
Tatbestand:
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