VGH Bayern - Urteil vom 11.07.1996
2 B 94.3480
Normen:
BauGB § 35 Abs 1 Nr. 1 ; BayBO Art. 82 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
VG München,

VGH Bayern - Urteil vom 11.07.1996 (2 B 94.3480) - DRsp Nr. 1997/6486

VGH Bayern, Urteil vom 11.07.1996 - Aktenzeichen 2 B 94.3480

DRsp Nr. 1997/6486

a) Negativer Vorbescheid. b) Errichtung eines Wohnhauses im Außenbereich für einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb, der Bisons züchten will. c) Keine dienende Funktion. d) Beeinträchtigung öffentlicher Belange.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs 1 Nr. 1 ; BayBO Art. 82 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Der Kläger - Inhaber eines Kiesabbauunternehmens in F - ist Eigentümer des 4,3 ha großen Grundstücks Fl.Nr. 1025/2 der Gemarkung M, auf dem sich eine ältere Scheune sowie eine Halle befindet, die das Landratsamt F mit Bescheid vom 23. Mai 1990 als landwirtschaftliche Maschinen- und Gerätehalle genehmigte. Im Umgriff um dieses Grundstück gehören dem Kläger weitere 29 ha landwirtschaftliche Flächen, der Kläger gibt an, die landwirtschaftliche Nutzfläche könne durch Anpachtung auf insgesamt 50 ha vergrößert werden.