VGH Bayern - Urteil vom 13.08.1997
2 B 93.4024
Normen:
BayBO Art. 6 Abs. 9 ; BauGB § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 136
Vorinstanzen:
RO 14 K 93.1005,

VGH Bayern - Urteil vom 13.08.1997 (2 B 93.4024) - DRsp Nr. 1998/17423

VGH Bayern, Urteil vom 13.08.1997 - Aktenzeichen 2 B 93.4024

DRsp Nr. 1998/17423

»Von einer aufgeständerten, freistehenden Werbetafel im "Euroformat" gehen keine Wirkungen wie von einem Gebäude aus; die Vorschriften über Abstandsflächen sind auf sie nicht gemäß Art. 6 Abs. 9 BayBO anzuwenden. Dies gilt auch für zwei Werbetafeln dieser Größe, wenn sie einen seitlichen Abstand zueinander von ca. 2 m aufweisen.«

Normenkette:

BayBO Art. 6 Abs. 9 ; BauGB § 34 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat am westlichen Rand des Kundenparkplatzes eines Einkaufsmarktes an der G Straße in F zwei freistehende Werbetafeln von je 3,70 m Breite und 2,60 m Höhe ("Euroformat") in einem seitlichen Abstand von ca. 2 m voneinander aufgestellt. Die an Metallrahmen in ca. 80 cm Höhe über dem Boden befestigten Werbetafeln halten zur schräg verlaufenden westlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von ca. 3,30 m bis 2,30 m (nördliche Tafel) und von ca. 2,15 m bis 1,55 m (südliche Tafel) ein.

Mit Bescheid vom 1. Februar 1993, bestätigt durch Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 14. Mai 1993, lehnte das Landratsamt unter Hinweis auf das von der Beigeladenen verweigerte Einvernehmen den Bauantrag der Klägerin ab und ordnete gleichzeitig unter Androhung eines Zwangsgeldes die Beseitigung der beiden Werbetafeln an.