Die Klägerin hat am westlichen Rand des Kundenparkplatzes eines Einkaufsmarktes an der G Straße in F zwei freistehende Werbetafeln von je 3,70 m Breite und 2,60 m Höhe ("Euroformat") in einem seitlichen Abstand von ca. 2 m voneinander aufgestellt. Die an Metallrahmen in ca. 80 cm Höhe über dem Boden befestigten Werbetafeln halten zur schräg verlaufenden westlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von ca. 3,30 m bis 2,30 m (nördliche Tafel) und von ca. 2,15 m bis 1,55 m (südliche Tafel) ein.
Mit Bescheid vom 1. Februar 1993, bestätigt durch Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 14. Mai 1993, lehnte das Landratsamt unter Hinweis auf das von der Beigeladenen verweigerte Einvernehmen den Bauantrag der Klägerin ab und ordnete gleichzeitig unter Androhung eines Zwangsgeldes die Beseitigung der beiden Werbetafeln an.
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