VGH Bayern - Urteil vom 20.05.1996
2 B 94.1513
Normen:
BayBO Art. 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 79 ; VwGO § 127 ;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 131
Vorinstanzen:
VG München,

VGH Bayern - Urteil vom 20.05.1996 (2 B 94.1513) - DRsp Nr. 1997/6482

VGH Bayern, Urteil vom 20.05.1996 - Aktenzeichen 2 B 94.1513

DRsp Nr. 1997/6482

1. Zu den formalen und inhaltlichen Anforderungen, die an einen (Änderungs-)Bauantrag für die Erweiterung eines Speditionsbetriebs zu stellen sind. 2. Die Nachbarn werden durch ein Verpflichtungsurteil in ihren Rechten verletzt, das auf der Grundlage fehlender oder unvollständiger Bauvorlagen festgestellt hat, daß eine gewerbliche Anlage immissionsschutzrechtlich grundsätzlich zulässig ist. 3. Eine unselbständige Anschlußberufung des Bauherrn gegen modifizierende Auflagen einer ihm erteilten Baugenehmigung ist nicht statthaft, wenn sich die Hauptberufung eines Nachbarn lediglich gegen die Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde richtet, über einen (Änderungs-)Bauantrag für einen erweiterten Betrieb zu entscheiden. 4. Eine deutliche Erhöhung der Lkw-Fahrbewegungen stellt eine wesentliche Änderung eines Speditionsbetriebes dar und erfordert die Stellung eines neuen (Änderungs-)Bauantrags.

Normenkette:

BayBO Art. 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 79 ; VwGO § 127 ;

Tatbestand: