VGH Bayern - Urteil vom 21.04.1994
14 B 91.2422
Normen:
BBauG § 35 ; BlmSchG § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1995, 77

VGH Bayern - Urteil vom 21.04.1994 (14 B 91.2422) - DRsp Nr. 1997/7323

VGH Bayern, Urteil vom 21.04.1994 - Aktenzeichen 14 B 91.2422

DRsp Nr. 1997/7323

Wird im Außenbereich 12 Meter neben einem dort schon länger befindlichen Jägerhaus eine zerfallene Kapelle wiedererrichtet und zu religiösen Zwecken genutzt, so ist es bauplanungs- und immissionsschutzrechtlich zwar zulässig, daß diese mit einem Geläut versehen wird; das Läuten ist jedoch auf die Zeiten des Gottesdienstes zu beschränken.

Normenkette:

BBauG § 35 ; BlmSchG § 22 Abs. 1;

Tatbestand:

Mit Bescheid vom 27. Februar 1989 hatte das Landratsamt Ansbach der Beigeladenen die Erlaubnis nach Art. 6 des Denkmalschutzgesetzes zur Errichtung eines offenen Dachreiters mit Spitzhelm auf der Kapelle St. G in L, Gemeinde D, erteilt.