VGH Bayern - Urteil vom 24.11.1994
2 B 93.1653
Normen:
BauGB § 19 Abs. 1 Nr. 3, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2;
Vorinstanzen:
VG München,

VGH Bayern - Urteil vom 24.11.1994 (2 B 93.1653) - DRsp Nr. 1997/6470

VGH Bayern, Urteil vom 24.11.1994 - Aktenzeichen 2 B 93.1653

DRsp Nr. 1997/6470

»1. Der Begriff der kleingärtnerischen Dauernutzung i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 3 BauGB umfaßt auch die Nutzung eines Grundstücks als Hausgarten. 2. Für eine solche kleingärtnerische Dauernutzung genügt eine Gestaltung, die ein Herauslösen aus der freien Landschaft und eine Einbeziehung in den Wohnbereich erkennen läßt. 3. Unzulässige, mit § 35 Abs. 3 BauGB unvereinbare Teilung eines im Außenbereich gelegenen, landwirtschaftlich genutzten Wiesengrundstücks, aus dem im Uferbereich eines Sees eine Teilfläche herausgetrennt und einem bereits bebauten Hausgrundstück zur Gartenerweiterung angegliedert werden soll.«

Normenkette:

BauGB § 19 Abs. 1 Nr. 3, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2;

Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens ist die Erteilung eines Negativattests bzw. einer Teilungsgenehmigung für die Teilung des 1, 6542 ha großen Grundstücks der Klägerin Fl.Nr.... der Gemarkung W. Das am Westufer des Riegsees im Landschaftsschutzgebiet "R " gelegene Grundstück ist eine Wiese, die zu Weidezwecken genutzt wird; auf ihr befindet sich eine Unterstellhütte für das Vieh. Auf dem nördlich anschließenden, dem Kläger gehörenden Grundstück Fl.Nr.... ist im seenahen und im straßennahen Teil jeweils ein Wohnhaus. Westlich des straßennahen Wohnhauses ist ein Wohnzwecken dienender Anbau an der Grundstücksgrenze errichtet worden.