Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 783 der Gemarkung B, das mit einem im Jahre 1975 errichteten Aussiedlerhof (Wohnhaus, Garagen, Güllegrube, Rinderstall, Scheune, Gerätehalle mit Fahrsilo) bebaut ist. Das Anwesen wird nach den Feststellungen des Landratsamts seit September 1991 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt.
Die Beigeladenen sind Eigentümer des westlich des Aussiedlerhofes gelegenen Grundstücks FlNr. 785/1, auf dem ein 1942/43 errichtetes kleineres Wohnhaus steht und das von allen Seiten von unbebauten Grundstücken umgeben ist. Es ist vom Stallgebäude des Aussiedlerhofs ca. 80 m und vom Fahrsilo ca. 50 m entfernt.
Mit Vorbescheid vom 10. Mai 1991 wurde dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen der An- und Umbau des Wohngebäudes in einem als Ersatzbau angemessenen Umfang gestattet. Der hiergegen von der Rechtsvorgängerin des Klägers erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid d. Regierung v. 14.11.1991).
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