»...Gemäß § 97 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 HBO [Hess.BauO] ist ein anzeigebedürftiges Vorhaben zu untersagen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Dabei handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine Rechtsentscheidung. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften i. S. des § 97 Abs. 3 HBO gehören auch die Bestimmungen einer Landschaftsschutzverordnung. Die Parzellen, deren Verfüllung die AntrSt. beabsichtigt, liegen im Geltungsbereich der Verordnung, die der Senat in ständ. Rechtspr. als gültig .. anwendet. ...