VGH Hessen vom 13.03.1989
4 TH 2205/87
Normen:
HessBauO § 97 Abs.3, Abs.4; LSchVO § 3 Abs.1, 2, 3 Nr.5, § 5 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp V(529)137b-c
RdL 1989, 247

VGH Hessen - 13.03.1989 (4 TH 2205/87) - DRsp Nr. 1992/10529

VGH Hessen, vom 13.03.1989 - Aktenzeichen 4 TH 2205/87

DRsp Nr. 1992/10529

b-c. Erforderliche Untersagung eines anzeigebedürftigen Bauvorhabens (hier: Erdauffüllungen) wegen entgegenstehender Bestimmungen einer Landschaftsschutzverordnung; (c) Vorgreiflichkeit der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigungsentscheidung gegenüber der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde.

Normenkette:

HessBauO § 97 Abs.3, Abs.4; LSchVO § 3 Abs.1, 2, 3 Nr.5, § 5 Abs.1;

»...Gemäß § 97 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 HBO [Hess.BauO] ist ein anzeigebedürftiges Vorhaben zu untersagen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Dabei handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine Rechtsentscheidung. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften i. S. des § 97 Abs. 3 HBO gehören auch die Bestimmungen einer Landschaftsschutzverordnung. Die Parzellen, deren Verfüllung die AntrSt. beabsichtigt, liegen im Geltungsbereich der Verordnung, die der Senat in ständ. Rechtspr. als gültig .. anwendet. ...