VGH Hessen vom 13.08.1986
3 TH 2033/86
Normen:
BNatSchG §§ 8, 24 ; HessNatG § 8 Abs.2, § 43 Abs.2 Nr.12 a; OWiG § 17 Abs.3, Abs.4; VwGO § 80 Abs.2 Nr.4;
Fundstellen:
AgrarR 1987, 119
BRS 46 Nr. 213
BauR 1987, 192
DRsp V(529)134b
ESVGH 37, 2
RdL 1986, 251

VGH Hessen - 13.08.1986 (3 TH 2033/86) - DRsp Nr. 1992/10552

VGH Hessen, vom 13.08.1986 - Aktenzeichen 3 TH 2033/86

DRsp Nr. 1992/10552

Rechtmäßigkeit eines sofort vollziehbaren Nutzungsverbots Ä mit vorgeschaltetem Entfernungsgebot Ä für ein Tiergehege (hier: für Damwild), das ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung betrieben wird, und zwar allein aufgrund der formellen Illegalität.

Normenkette:

BNatSchG §§ 8, 24 ; HessNatG § 8 Abs.2, § 43 Abs.2 Nr.12 a; OWiG § 17 Abs.3, Abs.4; VwGO § 80 Abs.2 Nr.4;

»Die AntrSt. wendet sich gegen [ein] sofort vollziehbares Nutzungsverbot gem. § 8 Abs. 2 HENatG für ein ohne naturschutzrechtliche Genehmigung [auf einem Außenbereichsgrundstück] errichtetes Damwildgehege .. . Zugleich wurde der AntrSt. unter Fristsetzung und unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben, den gesamten Damwildbestand aus dem Gehege zu entfernen. Das VG hat dem .. Eilantrag der AntrSt. nur hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung stattgegeben. ... Die zulässige Beschwerde der AntrSt. ist nicht begründet. ...