VGH Hessen - Beschluß vom 04.06.1998
4 TG 1705/98
Normen:
BauNVO §§ 8, 15 ;
Fundstellen:
BRS 60, 290
ZfBR 1999, 112 (Ls)

VGH Hessen - Beschluß vom 04.06.1998 (4 TG 1705/98) - DRsp Nr. 1999/7180

VGH Hessen, Beschluß vom 04.06.1998 - Aktenzeichen 4 TG 1705/98

DRsp Nr. 1999/7180

»Ein Schlachthaus mit einer Kapazität, die unterhalb der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit liegt, ein Fleischzerlegungsbetrieb und ein Viehhandel mit dem erforderlichen Stallgebäude können im Gewerbegebiet zulässig sein. Das gilt auch für eine Kumulation derartiger Anlagen unter Gewährleistung des erforderlichen vorsorgenden Immissionsschutzes. Einzelfall eines unter Berücksichtigung des Gebots der Rücksichtnahme im Gewerbegebiet zulässigen Betriebs des Viehhandels und der Fleischverarbeitung.«

Normenkette:

BauNVO §§ 8, 15 ;
Fundstellen
BRS 60, 290
ZfBR 1999, 112 (Ls)