VGH Hessen - Beschluss vom 17.12.1996
11 UE 3080/94
Normen:
HArchG § 16 ; HVwVfG § 28;
Fundstellen:
ZfBR 1998, 215 (Ls)

VGH Hessen - Beschluss vom 17.12.1996 (11 UE 3080/94) - DRsp Nr. 1999/7187

VGH Hessen, Beschluss vom 17.12.1996 - Aktenzeichen 11 UE 3080/94

DRsp Nr. 1999/7187

»1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Ausformung des § 28 HVwVfG wird im Ehrenverfahren nach dem Hessischen Architektengesetz nicht verletzt, wenn der Ehrenausschuß in einer Entscheidung andere Rechtsnormen heranzieht als in dem Antrag des Vorstands der Architektenkammer auf Einleitung eines Ehrenverfahrens genannt worden sind. 2. Der Nachweis eines Verstoßes gegen 3.4 der Berufsordnung der Architektenkammer Hessen, nach dem einem freischaffenden Architekten die Kapitalbeteiligung im Unternehmen der Bauwirtschaft nur dann erlaubt ist, wenn damit ein maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung nicht verbunden ist, setzt belegbare Feststellungen dazu voraus, inwieweit diese Bestimmung durch Einschaltung z.B. der Ehefrau, umgangen wird und der freischaffende Architekt mit diesem Unternehmen tatsächlich zusammenarbeitet.«

Normenkette:

HArchG § 16 ; HVwVfG § 28;
Fundstellen