VGH Hessen - Beschluß vom 24.02.1998 (5 TG 3143/97) - DRsp Nr. 1999/7181
VGH Hessen, Beschluß vom 24.02.1998 - Aktenzeichen 5 TG 3143/97
DRsp Nr. 1999/7181
»Eine aus Anlaß des Um- und Ausbaus einer Straße zeitlich vorgezogene Erneuerung von Leitungen (hier: Kanal- und Wasserversorgungsleitungen, Elektrokabel), durch die ein späterer Aufbruch der erneuerten Straße vermieden wird, stellt keine bloße "Folgemaßnahme" des Straßenbaus dar und gebietet es deshalb, bei der Abrechnung des Straßenum- und -ausbaus aufwandsmindernd die Kostenersparnis zu berücksichtigen, die aus der gleichzeitigen Ausführung der Arbeiten resultiert.«