VGH Hessen - Beschluss vom 29.04.1997
4 UE 1349/92
Normen:
AEG § 18 ; BauGB §§ 29, 34, 36, 38 ; HBO § 65 ;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 153
ZfBR 1998, 163

VGH Hessen - Beschluss vom 29.04.1997 (4 UE 1349/92) - DRsp Nr. 1999/7186

VGH Hessen, Beschluss vom 29.04.1997 - Aktenzeichen 4 UE 1349/92

DRsp Nr. 1999/7186

»Zur Abgrenzung zwischen anlagenbezogener Fachplanung und gebietsbezogener kommunaler Planungshoheit. Über eine Bauvoranfrage kann auch unter dem Vorbehalt, daß die für das Vorhaben benötigte Fläche ihre Zweckbestimmung als Bahnanlage demnächst verlieren wird, nicht positiv entscheiden werden, wenn die Gemeinde nicht in der Lage ist, ihre Planungshoheit in bezug auf das zu beurteilende Vorhaben wahrzunehmen. Das ist dann der Fall, wenn der Planungsträger keine eindeutige Freigabeerklärung für das Bahngelände abgibt und die Gemeinde die Vorstellungen des Planungsträgers über eine zukünftige bahnfremde Nutzung nicht übernimmt. Einzelfall einer Bauvoranfrage betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Lebensmittelmarktes auf planfestgestelltem Bahngelände.«

Normenkette:

AEG § 18 ; BauGB §§ 29, 34, 36, 38 ; HBO § 65 ;
Fundstellen
BRS 59 Nr. 153