VGH Hessen - Urteil vom 08.11.2007
3 N 3067/06
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 30

VGH Hessen - Urteil vom 08.11.2007 (3 N 3067/06) - DRsp Nr. 2009/18740

VGH Hessen, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 3 N 3067/06

DRsp Nr. 2009/18740

Den Anforderungen der materiellen Konkordanz zwischen regionalplanerischen Zielfestlegungen und bauleitplanerischen Festsetzungen ist auch dann genügt, wenn diese im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch Einholung einer Abweichungsentscheidung hergestellt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt der Herstellung materieller Konkordanz mit den Zielen der Raumordnung ist zumindest im Fall einer nachträglich erfolgten Zielanpassung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht.

Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich zuletzt gegen den am 3. September 2007 erneut als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 45 "Südlich der Frankfurter Straße" der Antragsgegnerin.