VGH Hessen - Urteil vom 13.09.1982
VIII OE 68/81
Normen:
HSOG § 1 Abs. 1, 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NVwZ 1983, 551
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 23.04.1981 - Vorinstanzaktenzeichen VI E 304/80

VGH Hessen - Urteil vom 13.09.1982 (VIII OE 68/81) - DRsp Nr. 1997/7637

VGH Hessen, Urteil vom 13.09.1982 - Aktenzeichen VIII OE 68/81

DRsp Nr. 1997/7637

»1. Die Zuordnung eines Grundstückes zu einer bestimmten Straße und die Zuteilung einer Hausnummer für dieses Grundstück sind Verwaltungsakte. Sie sind nach pflichtmäßigem Ermessen zu treffen. 2. Die Zuordnung eines Grundstückes zu einer Straße und die Zuteilung einer Hausnummer sollen das Auffinden des Wohngebäudes ermöglichen und erleichtern. 3a. Bei der Verfolgung dieser vorgenannten Zwecke hat die Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit die für ihre Maßnahmen sprechenden Gründe mit dem Interesse der Anwohner abzuwägen und im einzelnen darzulegen. b. Insofern ist, damit die Ermessensentscheidung gegebenenfalls vom Gericht überprüft werden kann, auszuführen, von welcher sachlichen Grundlage die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist und aus welchen Erwägungen sie ihre Wahl getroffen hat. c. Die Widerspruchsbehörde kann, wenn im Erstbescheid solche Darlegungen unterblieben sind, Gründe nachschieben. 4a. Zur Frage, was zur sachlichen Grundlage einer Ermessensentscheidung in bezug auf die Zuordnung eines Grundstückes zu einer Straße gehört. b. Dazu gehört nicht allein die Konzeption eines Neubaugebietes und die Straßenführung; vielmehr müssen auch die Gegebenheiten auf dem konkreten Hausgrundstück berücksichtigt werden.