Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten auf Zulassung einer Abweichung vom Regionalplan Mittelhessen 2001 für die Klägerin und über die Notwendigkeit der Durchführung eines Abweichungsverfahrens.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 11.10.1996 bei dem Regierungspräsidium Gießen die Zulassung einer Abweichung vom Regionalen Raumordnungsplan Mittelhessen 1995, um für Flächen, die im Bereich ihrer Kernstadt in dem einschlägigen Bebauungsplan "Stadt Herbstein, Kerngebiet, Gewerbegebiet Herbstein" als Industrie- und Gewerbegebiet festgesetzt sind, eine Sondergebietsfläche Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von 800 m² und dem Warensortiment eines Lebensmitteldiscounters ausweisen zu dürfen.
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