VGH Hessen - Urteil vom 15.12.1997 (4 TG 4597/96) - DRsp Nr. 1999/7185
VGH Hessen, Urteil vom 15.12.1997 - Aktenzeichen 4 TG 4597/96
DRsp Nr. 1999/7185
»1. Erfordert die Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Auflösung eines Mietverhältnisses, so steht die Möglichkeit zur Aufhebung des Mietverhältnisses nach § 182BauGB gleichrangig und gleichwertig neben dem zivilrechtlichen Kündigungsrecht.2. Die Zwecke und Ziele der Sanierung können es erfordern, ein Mietverhältnis gemäß § 182 Abs. 1BauGB aufzuheben, auch wenn sich sanierungsbedürftige Gebäude im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet befinden, die leer stehen.3. Einzelfall, in dem eine als Ersatzwohnraum zur Verfügung gestellte Wohnung im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Mieters und der zu seinem Hausstand gehörenden Personen unangemessen im Sinne von § 182 Abs. 2BauGB ist.«