VGH Hessen - Urteil vom 18.02.1998 (4 TG 604/98) - DRsp Nr. 1999/7182
VGH Hessen, Urteil vom 18.02.1998 - Aktenzeichen 4 TG 604/98
DRsp Nr. 1999/7182
»Die Einrichtung einer Außenwohngruppe eines Kinderheims anstelle der bisherigen Nutzung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung ist eine nach § 62 Abs. 1HBO baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung.Zur Abgrenzung von Wohngebäuden und Anlagen für soziale Zwecke im Bauplanungsrecht.Für die Einordnung eines Vorhabens als Wohngebäude kommt es bauplanungsrechtlich nicht auf eine gesetzlich vorgegebene Unterscheidung der verschiedenen Personengruppen an, für die ein Vorhaben bestimmt ist, sondern auf die Eignung zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts, die sich aus der Ausgestaltung und der Zweckbestimmung des Vorhabens ergibt.Die Nutzung eines Wohngebäudes in einem unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1968 ausgewiesenen reinen Wohngebiet durch eine Außenwohngruppe eines Kinderheims (hier: innengeleitete Wohngruppe) ist bauplanungsrechtlich zulässig.«
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