VGH Hessen - Urteil vom 23.01.1997
4 TG 4829/96
Normen:
VwGO §§ 61, 80 Abs. 5 ; HVwVfG § 44 Abs. 5; HBO 1993 § 56 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 1222

VGH Hessen - Urteil vom 23.01.1997 (4 TG 4829/96) - DRsp Nr. 1999/5555

VGH Hessen, Urteil vom 23.01.1997 - Aktenzeichen 4 TG 4829/96

DRsp Nr. 1999/5555

»1. Eine Bauherrengemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist im Streit um die Wirksamkeit einer ihr erteilten Baugenehmigung beteiligungsfähig. 2. Sie kann die von der Bauaufsichtbehörde mit Sofortvollzug getroffene Feststellung, die erteilte Baugenehmigung sei wegen fehlender Beteiligungsfähigkeit nichtig, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Erfolg angreifen. 3. Ob eine Bauherrengemeinschaft unter einem einheitlichen Namen handeln kann oder ob die Aufführung der Namen der Gesellschafter unter Angabe des bestehenden Gesellschaftsverhältnisses erforderlich ist, berührt nicht ihre Teilnahme am Rechtsverkehr, sondern legt nur fest, wie dieses Auftreten zu erfolgen hat.«

Normenkette:

VwGO §§ 61, 80 Abs. 5 ; HVwVfG § 44 Abs. 5; HBO 1993 § 56 ;
Fundstellen
BauR 1998, 1222