LAG München - Beschluss vom 09.11.2023
3 Ta 170/23
Normen:
GKG § 63 Abs. 2; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; RVG § 33; SWK (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 20; SWK (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 21.3;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 36133
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 19.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 741/21

Vierteljahreseinkommen als Gegenstandswert für frühesten Beendigungszeitpunkt bei mehreren KündigungenErmittlung von Haupt- und Hilfsantrag bei mehreren KündigungsschutzanträgenZusammenrechnung eines hilfsweise gestellten Kündigungsschutzantrags mit dem HauptantragStreitwertkatalog für die ArbeitsgerichtsbarkeitMaßgeblichkeit des Gegenstandswerts nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG

LAG München, Beschluss vom 09.11.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 170/23

DRsp Nr. 2023/17050

Vierteljahreseinkommen als Gegenstandswert für frühesten Beendigungszeitpunkt bei mehreren Kündigungen Ermittlung von Haupt- und Hilfsantrag bei mehreren Kündigungsschutzanträgen Zusammenrechnung eines hilfsweise gestellten Kündigungsschutzantrags mit dem Hauptantrag Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Maßgeblichkeit des Gegenstandswerts nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG

1. Werden mehrere Kündigungen ausgesprochen, ist im Hinblick auf die Kündigung mit dem frühesten Beendigungstermin regelmäßig ein Vierteljahreseinkommen in Ansatz zu bringen. Ändert sich aufgrund der weiteren Kündigungen der Beendigungszeitpunkt, ist für die diesbzgl. Kündigungsschutzanträge ein Wert in Höhe der Entgeltdifferenz zu den verschiedenen Beendigungsterminen festzusetzen. 2. Bei mehreren Kündigungsschutzanträgen ist für die Wertfestsetzung weiter zu ermitteln, ob und welche Kündigungsschutzanträge als Haupt- oder als unechte Hilfsanträge gestellt sind. 3. Ein hilfsweise geltend gemachter Kündigungsschutzantrag ist nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG mit dem Hauptantrag nur zusammenzurechnen, soweit über ihn eine Entscheidung ergeht und prozessrechtlich ergehen durfte oder er durch Vergleich erledigt wird, § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 S. 2 GKG.